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I. Name und Sitz des Vereins Art. 1 Unter dem Namen "Sportverein Giffers-Tentlingen" (Abkürzung: SVGT) besteht seit 1942 mit Sitz in Giffers ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
II. Vereinszweck Art. 2 Der Verein bezweckt die sportliche Betätigung im Sinne des Breiten- und des Leistungssports, unter besonderer Berücksichtigung der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, Gesunderhaltung, Kameradschaft und Fairness.
III. Mittel Art. 3 Der Verein will seine Zwecksetzung erreichen durch das Betreiben von verschiedenen, nicht abschliessend bestimmten Sportarten, indem er sich in sich weitgehend selbst verwaltende Trainingsgruppen oder Mannschaften (im folgenden Gruppen genannt) aufgliedert. Er kann sich Fachverbänden anschliessen.
Art. 4 Für den Betrieb dieser Sportarten stellt der Verein, soweit vernünftig und verhältnismässig und mehreren Gruppen dienend, die nötige Infrastruktur zur Verfügung.
Art. 5 Die finanziellen Mittel bestehen aus : 1) Jahresbeiträgen der Mitglieder 2) Gönner- und Sponsorenbeiträgen sowie Unterstützung seitens der Behörden 3) Erträgen aus Vereins- und speziellen Finanzanlässen aller Art 4) Zinserträgen 5) Vermächtnissen und Schenkungen
IV. Organisation Art. 6 Die Organe des Vereins sind : A) Die Generalversammlung der Mitglieder B) Der Vorstand, bestehend aus dem Steuerungsausschuss und der VertreterInnen der Gruppen (GruppenleiterInnen) C) Die Gruppenleitung D) Die Rechnungsprüfungskommission E) Spezielle Kommissionen
A) Die Generalversammlung Art. 7 1. Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Traktanden einberufen. Ordentlicherweise findet die Generalversammlung einmal im Jahr statt. 2. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird abgehalten auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich, unter Anführung des Zweckes, an den Vorstand gestellt wird.
Art. 8 1. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht mindestens 3 Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen. Die Beschlussfassung geschieht durch absolutes Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgend einer Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm oder seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft.Art. 9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die PräsidentIn, das Protokoll der/die SekretärIn, im Verhinderungsfall deren StellvertreterIn. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die Stimmenzähler.
Art. 10 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu : 1) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission. 2) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission, Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe. 3) Erledigung von Beschwerden gegen die geschäftsführenden Organe. 4) Abänderung oder Ergänzung der Statuten, Beschlussfassung über Reglemente, die Mitgliederinteressen betreffen. 5) Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Verbänden, sofern drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen (Art. 25). 6) Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände. 7) Beratung über Anträge von Mitgliedern.
B) Der Vorstand Art. 11 Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Steuerungsausschuss und je einem/einer VertreterIn der Gruppen. Der Steuerungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich : PräsidentIn, 2 Vizepräsidentinnen oder -präsidenten, KassierIn und SekretärIn. Die Amtsdauer des Steuerungsausschusses beträgt 2 Jahre, die Mitglieder sind wieder wählbar.
Art. 12 1. Sowohl der Vorstand wie auch der Steuerungsausschuss wird vom Präsidenten/von der Präsidentin einberufen. Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Sitzung des Vorstandes verlangen. 2. Zur Beschlussfassung ist im Vorstand die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder, im Steuerungsausschuss die Anwesenheit von 3 Mitgliedern erforderlich. 3. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Über die Verhandlungen wird Protokoll geführt.
Art. 13 Der Vorstand hat folgende Aufgaben : 1) Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausschliesslich der Generalversammlung, dem Steuerungsausschuss oder anderen Organen übertragen worden sind. 2) Vollziehung von Vereinsbeschlüssen und Organisation des Vereinsbetriebs. 3) Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der/die PräsidentIn, im Verhinderungsfall eine/einer der Vizepräsidentinnen oder- präsidenten, nach Massgabe der Geschäfte nur zusammen mit dem/der KassierIn. 4) Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung. 5) Entscheid über die Anhebung von Prozessen, den Abstand von solchen und den Abschluss von Vergleichen. 6) Ausarbeitung aller erforderlichen Ausführungsreglemente. 7) Entscheid über die Aufnahme neuer Gruppen oder den Austritt/die Auflösung bestehender Gruppen und deren allfälligen Verbandszugehörigkeiten.
Art. 14 1. Der Steuerungsausschuss kann folgende Aufgaben wahrnehmen : 1) Administrative Aufgaben, zwecks Entlastung des Vorstandes. 2) Vorbereitung von Geschäften, die dem Vorstand vorzulegen sind, insbesondere die Grobplanung des Budgets und allfällige Anlässe des Gesamtvereins. 2. Über Geschäfte, die ausschliesslich Auswirkung auf nur einzelne Gruppen haben und über Geschäfte, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder in wesentlichem Ausmass berühren, darf der Steuerungsausschuss nicht Beschluss fassen.
C) Die Gruppenleitung Art. 15 Die Mitlieder der Gruppe bestimmen auf tunliche Weise den/die GruppenleiterIn, die in den Vorstand entsandt wird.
Art. 16 1. Der/die GruppenleiterIn ist verantwortlich für die Bestellung einer geeigneten Gruppenführung.Die Gruppenleitung führt eine Mitliederliste, die sie termingerecht an den/die KassierIn des SVGT weiterleitet.
Die Gruppenleitung führt eine eigene Kasse bzw. ein eigenes Konto und legt darüber termingerecht an den/die KassierIn des SVGT Rechenschaft ab. Dem/der KassierIn ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Buchführung zu gewähren.Die Gruppenleitung ist verantwortlich für die jährliche Festlegung des Beitrages der Mitlieder, der für die Deckung der effektiven Kosten des Betriebes der Gruppe notwendig ist.Die Gruppenleitung besorgt das Inkasso der Mitgliederbeiträge. Den Fixkostenbeitrag der Erwachsenen überweist sie termingerecht an die Kasse des SVGT.Die Gruppenleitung beschliesst über alle weiteren Angelegenheiten, wie die Organisation eigener Anlässe, Festlegung der Entschädigungen für TrainingsleiterInnen, etc.Die Gruppenleitung ist verpflichtet, dem Informationsfluss an den Vorstand jederzeit Genüge zu leisten. D) Die Rechnungsprüfungskommission Art. 17 Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei RevisorenInnen, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Sie prüfen Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassabestand, Inventare und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor.
E) Spezielle Kommissionen Art. 18 Der Vorstand setzt bei Bedarf spezielle Kommissionen ein. Er regelt diesbezüglich alle Modalitäten, insbesondere Dauer, Aufgaben, Kompetenzen und Kontrolle.
V. Mitglieder Art. 19 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person jeden Alters oder jede juristische Person werden. 2. Jedes Mitglied kann in mehreren Gruppen mitmachen. In jedem Fall sind aber die Bestimmungen der Statuten der Fachverbände, an die der Verein allenfalls angeschlossen ist, zu berücksichtigen. 3. Die gesetzlichen Mitgliedschaftsrechte sind gewährleistet.
Art. 20 1. Die Mitglieder sind zu einem Verhalten verpflichtet, das der statutengemässen Vereinstätigkeit förderlich ist. Sie bezahlen einen Jahresbeitrag, der aus einem Grundbeitrag an den SVGT und einem Beitrag an die effektiven Kosten der Gruppe zusammengesetzt ist. Die Hälfte des Grundbeitrages kommt der Kinder- und Jugendförderung zu Gute. Mitglieder des Vorstandes sowie Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre bezahlen keinen Grundbeitrag. Die Höhe des Grundbeitrages ist im Anhang zu den Statuten geregelt. 2. Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, ohne deren Pflichten. 3. Passiv- und Gönnermitglieder nehmen nicht tätigen Anteil an der Vereinsarbeit, bekunden aber ihr Interesse am Verein durch Zahlung eines Jahresbeitrages, dessen Höhe im Anhang zu den Statuten geregelt ist.
Art. 21 1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf Anmeldung bei einem/einer GruppenleiterIn. 2. Mit dem Vorbehalt spezieller Bestimmungen von Fachverbänden gilt für den Austritt das gleiche Verfahren. Er kann im übrigen jederzeit erfolgen, befreit aber nicht von der Zahlung bereits fälliger Beiträge und desjenigen für das laufende Vereinsjahr.
Art. 22 Ein Mitglied, das seine Mitgliedschaftspflichten nicht oder nur teilweise erfüllt, kann vom Gesamtvorstand suspendiert oder ausgeschlossen werden. Auf Ausschluss wird entschieden, wenn das weitere Verbleiben des Mitgliedes den Vereinsinteressen in unzumutbarer Weise zuwiderläuft. Der dahingehende Beschluss des Vorstandes ist abschliessend.
VI. Rechnungsabschluss Art. 23 Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember. Die Mitgliederbeiträge werden vorausbezahlt.
VII. Auflösung Art. 24 1. Die Generalversammlung kann, sofern sich wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dafür aussprechen, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. 2. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls nicht die Generalversammlung besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft. 3. Über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes; doch soll das Vermögen einer mit diesem Sportverein vergleichbaren Institution, mit ähnlicher Zweck- und Zielsetzung, zugewendet werden. 4. Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einem anderen Verband mit gleichartigen Zwecken auflöst, so bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten.
VIII. Schiedsgericht und Rechtsschutz Art. 25 Allfällige Anstände zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten und Reglementen werden erstinstanzlich durch ein aus drei am betreffenden Streitfall unbeteiligten Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht erledigt.
Art. 26 Der Verein kann, Beschluss des Vorstandes vorausgesetzt, den Rechtsschutz der Mitglieder bezüglich ihrer Vereinsinteressen wahrnehmen.
IX. Schlussbestimmungen Art. 27 1. Die vorliegenden Statuten ersetzen jene vom 20. Januar 1989. 2. Sie treten mit Annahme durch die Generalversammlung vom 6. Februar 2004 rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft. Den Fachverbänden, denen der Verein angehört, sind sie zur Genehmigung vorzulegen.
X. Anhang zu den Statuten Art. 28 Dieser Anhang zu den Statuten ist Bestandteil derselben und entfaltet die gleiche Geltungskraft und die gleichen Wirkungen.
Art. 29 Die Höhe der Jahresbeiträge wird wie folgt festgesetzt:
Aktivmitglieder: Erwachsene & Jugend- Kinder & Jugendliche liche ab 18 Jahren: bis 18 Jahre:
- Grundbeitrag Fr. 50.-- gratis - plus effektive Kosten gemäss Entscheid der Gruppe - plus Beteiligung an den effektiven Kosten der Gruppe, gemäss deren Entscheid.
Der Grundbeitrag der erwachsenen Mitglieder geht je zur Hälfte als Fixkostenbeitrag an den SVGT bzw. wird zur Kinder- und Jugendförderung eingesetzt. Letzter Teil wird in Form eines jährlichen Pauschalbeitrages an die Gruppen mit Kindern und Jugendlichen überwiesen. Passivmitglieder Fr. 20.-- Gönner ab Fr. 50.--
Giffers, 6. Februar 2004 |
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